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Allgemeines
Durch ein Insolvenzverfahren werden mit geordneten Rückzahlungsmodalitäten sowie der gerichtlichen Restschuldbefreiung neben den rein finanziellen Problemen auch die häufig durch Überschuldung bedingten psychischen Belastungen und Zukunftsängste angegangen.
Andererseits können aufgrund zahlreicher auf die Insolvenzordnung verweisender Vorschriften und der öffentlichen Bekanntmachungen von Entscheidungen der Insolvenzgerichte durch das Insolvenzverfahren bedingte und vom Schuldner nicht erwünschte Ereignisse eintreten. Da sich die Lebensverhältnisse während der Dauer des Verfahrens entweder im privaten oder im beruflichen Umfeld oft ändern, können im Laufe des Insolvenzverfahrens – bei Einleitung des Insolvenzverfahren nicht vorhersehbare – belastende Folgen mit dem Ergebnis auftreten, dass bei Kenntnis dieser Folgen ein Insolvenzverfahren nicht beantragt worden wäre.
Zur Minderung eines solchen Risikos sollten Sie uns Ihre Planungen in familiärer und beruflicher Hinsicht umfänglich schildern und ggf. bevorstehende besondere Ereignisse benennen (Erbschaft, Elternzeit, Studium, geplante Selbständigkeit, Frühverrentung …). In der Praxis hat sich in diesem Zusammenhang die Teilnahme einer verwandten bzw. gut befreundeten Person des Schuldners an den Beratungsgesprächen als hilfreich erwiesen; da der Schuldner mit dieser Person einerseits nach den Terminen nochmals in Ruhe die Chancen und Risiken besprechen kann und andererseits diese Person im Beratungsgespräch weitere für uns nicht erkennbare relevante Aspekte oder Fragen aus dem Lebensbereich des Schuldners einbringen kann.
Beratung
Jede Regulierung ist durch die individuellen Besonderheiten in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners geprägt; zur Meidung späterer Nachteile verbietet sich unseres Erachtens daher eine von gewerblichen Schuldenregulieren und „Internetanwälten“ vorgenommene schematische Regulierung.
In einem ausführlichen persönlichen Beratungsgespräch erläutern wir anhand Ihrer Verhältnisse die relevanten gesetzlichen Regelungen und zeigen anhand unserer Erfahrungswerte realistische Entschuldungsmöglichkeiten auf. Hinsichtlich der Ihrerseits bevorzugten Strategie werden wir Sie in Kenntnis Ihrer Situation, Ihrer Erwartungen an unsere Tätigkeiten sowie Ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Perspektiven auf Risiken einzelner zur Regulierung erforderliche Maßnahmen hinweisen und gemeinsam unter Abwägung der jeweiligen Vor- und Nachteile die Entschuldungsstrategie entwickeln.
Ob die so entwickelte Strategie erfolgreich umgesetzt werden kann, hängt regelmäßig auch vom Verhalten Dritter, insbesondere natürlich der Gläubiger, ab. Daher werden wir im Beratungsgespräch die verschiedenen möglichen Szenarien ausführlich darstellen und besprechen, wie jeweils damit umgegangen werden soll (mithin einen Plan B erstellen).
Ziel der Beratungstätigkeit vor Beginn unserer Tätigkeit soll sein, dass Sie den entwickelten „Fahrplan“ zur Entschuldung vollständig verinnerlicht haben und den hierfür Ihrerseits zur Abwendung späterer Probleme erforderlichen Handlungsbedarf (bzgl. Girokonto, lfd. Finanzierungen, Unterhaltsangelegenheiten, lfd. Ratenzahlungen, Informationspflichten …) kennen und umsetzen können.
Erfahrungsgemäß stellt das Wissen um das weitere Vorgehen bereits einen enormen Beitrag zur psychischen Entlastung dar. Ferner können Sie beteiligte Dritte über den Ihrerseits geplanten Weg unterrichten, so dass auch diesbezügliche persönliche oder vertragliche Verhältnisse durch Ihre wirtschaftlichen Probleme nicht weiter angespannt werden.
einleitende Tätigkeiten
Vor Beginn der Regulierung erläutern wir gegebenenfalls insbesondere zur Vermeidung einer Neuverschuldung vorhandenen Handlungsbedarf Ihrerseits (s. Seite „vor Regulierung„) und unterstützen bei der Umsetzung.
Da durch unsere Beauftragung regelmäßig ein wirtschaftlicher Neuanfang erfolgen soll, besprechen wir – soweit Ihrerseits gewünscht – auch
- ob laufende Zahlungsverpflichtungen (Handyverträge, Versicherungsverträge, Mitgliedschaften…) vorzeitig beendet und die anfallenden Vorfälligkeitsentschädigungen sodann ebenfalls reguliert werden können und sollen (s. § 41 InsO),
- ob noch sozialrechtliche (auch Kinderzuschlag, Wohngeld…) Ansprüche bestehen,
- ob und unter welchen Umständen die Aufnahme eines Darlehens (bspw. Hausbank, Arbeitgeber, Verwandte oder Stiftung) zur „Umschuldung“ sinnvoll ist,
- ob bei der Ausgestaltung von Arbeitsverträgen, Krankenversicherungsverträgen, privaten Rentenversicherungsverträgen zulässige (s. §§ 129 ff InsO) Optimierungsmöglichkeiten bestehen,
- ob Haftungsübernahmen Dritter für laufende Finanzierungen sinnvoll sein könnten
- …
Schließlich erstellen wir in Korrespondenz mit Ihren Gläubigern ein detailliertes Forderungsverzeichnis als Grundlage sämtlicher Regulierungsmaßnahmen. Um die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Regulierung zu erhöhen, überprüfen wir die seitens der Gläubiger nach § 305 Abs.2 S.2 InsO mitgeteilten Forderungen hinsichtlich sämtlicher relevanter Aspekte (Verjährung, Ausfallshöhe, deliktische Natur, Mithaftung Dritter….).
Soweit nach dem Ergebnis unserer Prüfung bezüglich einzelner Forderungen noch Ungewissheiten (bspw. über den aktuellen Wert einer finanzierten Sache, Streit über Verjährung, …) bestehen, werden wir dies über entsprechende Regelungen im Plan berücksichtigen.
außergerichtlicher Einigungsversuch, Bescheinigung nach § 305 InsO
Der Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens ist nach § 305 Abs.1 Nr.1 InsO nur dann zulässig, wenn innerhalb der letzten sechs Monate eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans erfolglos versucht wurde. Dieses außergerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren haben wir auf der Seite „Schuldenbereinigungspläne“ u.a. mit Beispielen möglicher Pläne ausführlich dargestellt.
Je nach persönlicher und wirtschaftlicher Situation zeigen wir Ihnen die Chancen und Risiken der unterschiedlichen Pläne auf und erläutern insbesondere die Unterschiede zwischen den Rechten und Pflichten bei Planannahme gegenüber denen in einem Insolvenzverfahren. Letztlich bestimmen Sie sodann, welches Angebot wir für Sie Ihren Gläubigern unterbreiten sollen.
Die Vorteile eines Schuldenbereinigungsplans sind insbesondere die Umgehung der negativen Folgen eines Insolvenzverfahrens sowie die Möglichkeit, unter Beachtung der gebotenen Gläubigergleichbehandlung von der Insolvenzordnung abweichende Regelungen zu treffen. Insoweit können insbesondere Unsicherheiten hinsichtlich der Höhe der Zahlungsverpflichtungen vermieden werden und ggf. Sonderregelungen zu bestimmten Forderungen (Kfz- oder Immobilienfinanzierung, gesamtschuldnerische Haftungen, anderweitig besicherte Forderungen) getroffen werden.
Da wir sämtliche gegen Sie gerichtete Forderungen regulieren möchten und nicht im Ergebnis Gläubiger, welche dem Plan nicht zustimmen, besser als die dem Plan zustimmenden Gläubiger stellen möchten und dürfen, ist ein solcher Schuldenbereinigungsplan schon mit mangelnder Zustimmung eines einzelnen Gläubigers gescheitert. Jedoch besteht weiterhin die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen diesen Plan über ein gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren für sämtliche Gläubiger verbindlich feststellen zu lassen und so ein Insolvenzverfahren zu vermeiden.
Nach Unterbreitung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans werten wir die Stellungnahmen der Gläubiger aus und erstellen, sofern nicht sämtliche Gläubiger schon dem außergerichtlichen Plan unbedingt zugestimmt haben, die nach § 305 Abs 1 Nr.1 InsO erforderliche Bescheinigung.
In dieser Bescheinigung erklären wir sodann, ob und aus welchen Gründen zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens (s.u. nächster Button) erfolgsversprechend ist. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn die Mehrheit der Gläubiger dem Plan zugestimmt hat (sog. Kopfmehrheit) und von diesen zustimmenden Gläubigern die Mehrheit der gegen Sie bestehenden Forderungen (sog. Summenmehrheit) geltend gemacht wird.
Soweit die Gläubiger mehrheitlich dem außergerichtlichen Plan widersprechen, bescheinigen wir auch dieses und es könnte der Insolvenzantrag gestellt werden.
gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren
Über ein gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Regulierungsplan auch mit Wirkung für Gläubiger, die nicht mit diesem Plan einverstanden sind, vom Insolvenzgericht für verbindlich erklärt werden. Dieses Verfahren ist im Gegensatz zu einem Insolvenzplanverfahren nicht Teil des Insolvenzverfahrens. Somit treten bei einem vom Insolvenzgericht festgestellten Schuldenbereinigungsplan sämtliche durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bedingte Rechtsfolgen nicht ein (insb. Veröffentlichungen, Verfügungsbeschränkungen, …).
Ob ein gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren durchgeführt wird (s. § 306 InsO), entscheidet das Insolvenzgericht anhand unserer entsprechenden Erklärung in der Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuches. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn die für eine Zustimmungsersetzung erforderlichen Mehrheiten (s. § 309 Abs.1 InsO) bereits außergerichtlich erreicht wurden oder über die Zustimmungsfiktion des § 307 Abs.2 InsO erreicht werden könnten.
In diesem Verfahren vertreten wir Sie und stellen sämtliche erforderlichen Anträge, insbesondere freilich den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung der dem Plan widersprechenden Gläubiger (s. § 309 Abs.1 InsO). Falls Gläubiger gegenüber dem Insolvenzgericht sogenannte Ersetzungshindernisse (keine Gläubigergleichbehandlung, Schlechterstellung als im Insolvenzverfahren) geltend machen, widerlegen wir die gläubigerseits vorgetragenen Argumente oder würden erforderlichenfalls in Absprache mit Ihnen eine Plananpassung (s. § 307 Abs. 3 InsO) vornehmen.
Selbstverständlich vertreten wir Sie während dieses Verfahrens auch hinsichtlich anhängiger Vollstreckungsmaßnahmen und nehmen im Plan Regelungen zur Beendigung dieser Vollstreckungsmaßnahmen (Lohnpfändung, Kontopfändung, …) auf.
Wenn der unsererseits eingereichte gerichtliche Schuldenbereinigungsplan vom Insolvenzgericht festgestellt wurde, gilt der Insolvenzeröffnungsantrag als zurückgenommen und die Forderungen sämtlicher im Plan aufgenommener Gläubiger mit Erfüllung Ihrer im Plan geregelten Verpflichtungen als erledigt.
Sollte der eingereichte gerichtliche Schuldenbereinigungsplan mangels (ausdrücklicher, ersetzter oder fingierter) Zustimmung sämtlicher Gläubiger nicht festgestellt, wird das Gericht, sofern nicht zuvor der Eröffnungsantrag zurückgenommen würde, das Insolvenzverfahren eröffnen.
Erstellung des Insolvenzeröffnungsantrages
Soweit zur Schuldenregulierung die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe erforderlich wird, erstellten wir gemeinsam mit Ihnen anhand des amtlichen Formulars den Insolvenzeröffnungsantrag. Abhängig davon, ob lediglich ein gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren durchgeführt werden soll und ein Restschuldbefreiungsantrag zulässig ist (s. § 287a InsO), beantragen wir mit dem Insolvenzeröffnungsantrag selbstverständlich auch die Erteilung der Restschuldbefreiung.
Diesem Antrag fügen wir sämtliche
- vorgeschriebenen Anlagen (insbes. Gl.-Verzeichnis, Schuldenbereinigungsplan, Abtretungserklärung, Vermögensübersicht…)
- sonstige Anlagen (Verfahrenskostenstundung, ggf. Beiordnung, …) und
- individuell sinnvolle Anträge und Erklärungen (weitere Freigabe Pfändungsschutzkonto, Erklärungen zur Meidung von Missverständnissen hinsichtlich der Höhe pfändbarer Einkünfte bei komplexeren Unterhaltsangelegenheiten oder Einkünften, mit Gläubigern getroffene Absprachen hinsichtlich ggf. sicherungsübereigneter Gegenstände,…)
bei.
Ausführlich erläutern wir Ihnen die Bedeutung der im Insolvenzeröffnungsantrag zu tätigenden Unterschriften; reichen den Antrag für Sie beim zuständigen Insolvenzgericht ein und erklären abschließend nochmals das weitere Procedere (Bedeutung der diversen vom Gericht und Insolvenzverwalter zu erwartenden Schreiben sowie Ihre hieraus resultierenden Pflichten).
Insolvenzantragsverfahren
Im Verfahren zwischen der Einreichung des Insolvenzeröffnungsantrages beim Insolvenzgericht und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (sog. Insolvenzantragsverfahren) ist im Verbraucherinsolvenzverfahren – sofern der Eröffnungsantrag fachkundig erstellt wurde – anwaltliche Unterstützung lediglich in Ausnahmefällen erforderlich.
Ein solcher Fall liegt jedoch regelmäßig dann vor, wenn ein Gläubiger den Eröffnungsantrag gestellt hat (s. § 14 InsO). Da der Gläubiger lediglich einen Insolvenzantrag ohne Restschuldbefreiungsantrag stellt, besteht für den Schuldner bei Eingang eines Gläubigerantrages akuter Handlungsbedarf, auf welchen ihn das Insolvenzgericht hinweisen muss (s. § 20 Abs.2 InsO). Sofern Sie also Kenntnis von einem Gläubigerantrag erhalten, sollten Sie unbedingt auch für den Fall, dass Sie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Ihr Vermögen ebenfalls befürworten, unverzüglich anwaltliche Hilfe suchen! Gerne unterstützen wir in solchen Fällen und beantragen für Sie je nach vorliegendem Sachverhalt die Abweisung des Insolvenzantrages oder nach Durchführung des Einigungsversuches die Erteilung der Restschuldbefreiung.
Des weiteren können im Insolvenzantragsverfahren häufiger Fragen hinsichtlich
- der Zulässigkeit eines Restschuldbefreiungsantrages (z.B. bei überwiegenden Forderungen aus Straftaten),
- der Verfahrensart bei ehemaligen Selbständigen (Verbraucherinsolvenz oder Regelinsolvenz, s. § 304 InsO),
- der örtlichen Zuständigkeit des Insolvenzgerichts (Strafgefangene, Studenten, bevorstehender Umzug, …)
und seltener hinsichtlich
- des Vorliegens eines Eröffnungsgrundes (Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit),
- hinsichtlich der Voraussetzungen und Mitwirkungspflichten im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren (s. § 306 InsO)
- erforderlicher Sicherungsanordnungen (s. § 21 InsO)
- ordnungsgemäßer außergerichtlicher Vertretung, insbesondere „persönliche Beratung“ nach § 305 Abs.1 Nr.1 InsO
auftreten.
Soweit Sie hier Unterstützung benötigen, beraten und vertreten wir Sie gerne.
- Falls Sie uns erstmalig im Insolvenzantragsverfahren beauftragen, werden wir Ihnen vorab das Honorar beziffern;
- anderenfalls ist unsere Tätigkeit im Insolvenzantragsverfahren entweder mit Zahlung auf die geschlossene Honorarvereinbarung bereits abgegolten oder Sie können – sofern für unsere außergerichtliche Tätigkeit Beratungshilfe bewilligt wurde – im Insolvenzantragsverfahren beim Insolvenzgericht einen Antrag auf Beiordnung stellen und uns als „zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt“ i.S. des § 4a Abs.2 InsO benennen.
Beratung und Vertretung im Insolvenzverfahren
Beratung und Vertretung im Insolvenzverfahren Text folgt in Kürze
Beratung und Vertretung im Restschuldbefreiungsverfahren
Beratung und Vertretung im Restschuldbefreiungsverfahren Text folgt in Kürze
Beratung und Vertretung hinsichtlich einer Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens
Beratung und Vertretung hinsichtlich einer Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens Text folgt in Kürze
Beratung hinsichtlich der Verfahrenskostenstundung
Beratung hinsichtlich der Verfahrenskostenstundung Text folgt in Kürze