Leistungen

Wer allen Vieles bietet – bietet vielen wenig! (Willy Meurer)

Allgemeines

Um unseren Mandanten eine hochwertige Beratung anzubieten, haben wir uns auf die Beratung von Schuldnern und kleineren Betrieben in der Krise spezialisiert. Aufgrund der Erfahrung aus tausenden Mandaten aus diesem Bereich sowie regelmäßiger Fortbildungen erhalten Sie im Rahmen unserer Schuldnervertretung eine umfassende Beratung und kompetente Vertretung. Soweit Beratungs- oder Vertretungsbedarf außerhalb unserer Kompetenzen besteht, arbeiten wir eng mit entsprechend spezialisierten Kollegen aus der Rechtsanwaltschaft oder anderweitigen Beratungsstellen zusammen.

unser Angebot für überschuldete Personen haben wir auf den Seiten Schuldnervertretung und Insolvenzrecht zusammengefasst. Auf den folgenden Buttons erhalten Sie einen Überblick zu unseren weiteren Angeboten und Serviceleistungen:

Rechtsberatung für nach AGInsO anerkannte Schuldnerberatungsstellen

Schuldnerberatungsstellen, welche Bescheinigungen nach der Insolvenzordnung oder für ein Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO ausstellen, müssen nach den Ausführungsgesetzen der Länder zur Insolvenzordnung (für Hessen, für Rheinland-Pfalz) von den zuständigen Behörden anerkannt werden. Die für diese Anerkennung erforderliche Rechtsberatung stellen wir durch eine enge Zusammenarbeit sicher und bestätigen dies gegenüber den zuständigen Behörden.

Rahmenverträge, lfd. Rechtsberatung

Unternehmen und Institutionen, welche häufig mit Problemen aus den Bereichen Insolvenzrecht und Zwangsvollstreckung konfrontiert werden, bieten wir über entsprechende Rahmenvereinbarungen eine unbürokratische und zügige Rechtsberatung der Mitarbeiter an. Aufgrund der hierdurch ermöglichten formlosen Anfragen per E-Mail oder Telefon erhalten die Mitarbeiter unserer Vertragspartner zeitnah Rechts- sowie Planungssicherheit und die Arbeitsprozesse werden durch aufgetretene Rechtsfragen nicht wesentlich beeinträchtigt.

Beratung und Vertragsgestaltung hinsichtlich der Bereitstellung von Entschuldungsmitteln

Falls durch Dritte, sei es von Verwandten oder dem Arbeitgeber, dem Schuldner ein Darlehen zur Regulierung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung gestellt werden soll, beraten wir diesen ausführlich über die Gestaltungsmöglichkeiten sowie Risiken; abschließend entwerfen wir einen Vertrag entsprechend den zuvor abgesprochenen Modalitäten.

treuhänderische Abwicklung von Schuldenbereinigungsplänen

Bei der treuhänderischen Abwicklung von Schuldenbereinigungsplänen übernehmen wir für den Schuldner die Durchführung der aus dem Plan resultierenden Zahlungsverpflichtungen und stellen die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Verpflichtungen durch entsprechende Berichte sowie Nachweise gegenüber den Gläubigern sicher. Der Schuldner ist dann lediglich verpflichtet, uns seine wirtschaftlichen Verhältnisse nachzuweisen und den unsererseits bezifferten Betrag auf ein mitgeteiltes Treuhandkonto zu überweisen.

Die Erleichterung für den Schuldner liegt insbesondere darin, dass er bei bedingten Angeboten nicht für jede Konstellation den Gesamtregulierungsbetrag berechnen und nicht hinsichtlich jedes Gläubigers den Zahlbetrag einzeln beziffern, überweisen und die Berechnung nachweisen muss. Durch unsere professionelle Abwicklung entfällt für den Schuldner das Risiko eigener Fehler und die damit verbundene Gefahr eines Scheiterns des Planes. Ferner sind nach unserer Erfahrung Gläubiger deutlich kompromissbereiter, wenn im Plan eine treuhänderische Abwicklung über einen Rechtsanwalt aufgenommen wird.

Begleitung und Unterstützung bei Terminen mit Gläubigern

Bei Liquiditätsproblemen oder im frühen Stadium einer wirtschaftlichen Krise ist das persönliche Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Hauptgläubigers, zumeist Hausbank, Finanzamt oder Franchise-Geber, empfehlenswert; häufig wird der Schuldner in dieser Phase auch seitens des Gläubigers zum Gespräch gebeten.

Im Vorfeld eines solchen Gesprächs analysieren wir die Situation und erläutern mit dem Schuldner mögliche Absprachen zwischen ihm und dem Gläubiger. Soweit ein Gespräch mit dem Gläubiger sinnvoll erscheint, geben wir dem Schuldner Argumentationshilfen für das seinerseits angestrebte Ziel. Bei schwierigen Konstellationen begleiten wir den Schuldner auch zu einem solchen Termin. Neben den Kenntnissen im Insolvenz- und Vollstreckungsrecht ist in derart gelagerten Fällen auch unsere Mediationsausbildung bei der Erarbeitung einer den Interessen aller Beteiligten gerecht werdenden Lösung hilfreich.

Nachlassinsolvenzanträge

Sofern die Beantragung eines Nachlassinsolvenzverfahrens angezeigt ist (bei komplexeren Nachlassangelegenheiten oder Säumnis der Erbausschlagungsfrist), beraten und vertreten wir die Antragsberechtigten. Durch die Beantragung des Nachlassinsolvenzverfahrens kann der für die Verbindlichkeiten des Erblassers persönlich haftende Erbe entweder nach § 1990 BGB  (bei masselosem Nachlass) bzw. nach § 1975 BGB seine Haftung auf den Nachlass beschränken.

Die Beantragung eines Nachlassinsolvenzverfahrens kann aufgrund der auch für das Nachlassinsolvenzverfahren geltenden gesetzgeberischen Ziele des § 1 InsO sowie der insolvenzrechtlichen Anfechtungsregeln unter Umständen für Gläubiger sinnvoll sein. Insoweit beraten und vertreten wir auch Nachlassgläubiger (s. jedoch § 319 InsO).

Gläubigerberatung und -vertretung

Falls für die Beitreibung einer Forderung neben den „üblichen“ Inkasso- und Vollstreckungsmaßnahmen weiterer Handlungsbedarf besteht, vertreten wir Gläubiger nicht strittiger Forderungen im Vollstreckungs- und Insolvenzverfahren. Dies sind insbesondere Fälle, in denen der Gläubiger in den sog. Vorrechtsbereich (s. § 850f Abs.2 ZPO) pfänden kann oder die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners komplexer sind.

Soweit eine Forderung aufgrund Besicherung nur für den Ausfall (s. § 52 InsO, §§ 165ff InsO) oder als deliktische Forderung (s. § 174 Abs.2 InsO, § 302 InsO) zur Insolvenztabelle angemeldet werden soll, übernehmen wir auch die Forderungsanmeldung. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner eine ihm im Insolvenz- bzw. Restschuldbefreiungsverfahren obliegende Pflicht verletzt hat, vertreten wir den Gläubiger auch im Restschuldbefreiungsverfahren (s. § 290 InsO, § 296 InsO).

Drittschuldnerberatung und -vertretung

Sowohl im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen als auch im Insolvenzverfahren wird vom Gesetzgeber den sogenannten Drittschuldnern (Schuldner des Schuldners) die Prüfung der Pfändbarkeit und gegebenenfalls die Bezifferung des pfändbaren Anteils auferlegt. Da somit regelmäßig der Schuldner einen Anspruch auf Zahlung des unpfändbaren Anteils der Forderung gegen den Drittschuldner hat und der pfändende Gläubiger bzw. die Insolvenzmasse einen Anspruch auf Zahlung des pfändbaren Anteils, besteht für die Drittschuldner bei fehlerhafter Bestimmung des pfändbaren Anteils ein enormes Haftungsrisiko.

Insoweit beraten wir Drittschuldner zu der Pfändbarkeit der Forderung, beziffern ggf. den pfändbaren Anteil und vertreten ihn auch gerichtlich, soweit dieser vom Gläubiger oder dem Schuldner unberechtigt in Haftung genommen wird.

Beratung und Vertretung bei Insolvenzanfechtung

Ziele der Insolvenzordnung sind unter anderem, die Gläubiger aus dem Vermögen des Schuldners zu befriedigen sowie die Gläubiger gleich zu behandeln (s. § 1 InsO). Die Erreichung dieser Ziele würde vereitelt, wenn der Schuldner vor dem Insolvenzverfahren noch Vermögen unter Wert veräußert oder verschenkt bzw. die Forderungen einzelner Gläubiger tilgt. Damit sich solche Verfügungen nicht zum Nachteil der Gläubigergemeinschaft auswirken, hat der Gesetzgeber in den §§ 129 ff InsO verschiedene Anfechtungsmöglichkeiten des Insolvenzverwalters geregelt. Folge einer wirksamen Anfechtung ist, dass der Begünstigte das Erlangte gemäß § 143 InsO an die Insolvenzmasse /  Insolvenzverwalter zurückzuerstatten hat.

Da neben den Gläubigern auch der Insolvenzverwalter persönlich nach § 2 InsVV nicht unerheblich von einer wirksamen Anfechtung profitiert, kommt der Insolvenzanfechtung eine große praktische Bedeutung zu. Angesichts dessen besteht regelmäßig eine Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Wirksamkeit einer in der Krise erfolgten Zahlung. Ob ein Rechtsgeschäft anfechtbar ist, hängt neben dem Zeitpunkt der Verfügung von zahlreichen Kriterien ab.

Soweit aufgrund einer vermuteten Überschuldung ein geplantes Rechtsgeschäft anfechtbar sein könnte oder ein Rechtsgeschäft angefochten wurde, beraten und – falls erforderlich – vertreten wir den – möglichen – Anfechtungsgegner.

insolvenzrechtliche Beratung und Vertretung bei lfd. Unterhaltsverpflichtungen

Da das Einkommen nicht gleichzeitig für die Tilgung von Schulden und für Unterhaltszahlungen verwendet werden kann, bestehen zahlreiche Wechselwirkungen zwischen dem Insolvenz- bzw. dem Vollstreckungsrecht sowie dem Unterhaltsrecht. So sieht das Vollstreckungsrecht zwar vor, dass laufende Unterhaltsverpflichtungen regelmäßig gegenüber der Schuldentilgung vorrangig sind; andererseits kann aber auch der Unterhaltsschuldner bei der Berechnung der Unterhaltshöhe in zahlreichen Fällen die Zahlungsverpflichtungen auf ein Darlehen geltend machen.

Hinsichtlich dieser Problematik beraten und erforderlichenfalls vertreten wir – ggf. auch in Zusammenarbeit mit einem bereits in der Unterhaltsangelegenheit befassten, auf das Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalt

  • verschuldete Unterhaltspflichtige
  • Unterhaltsberechtigte, soweit der Unterhaltspflichtige bei der Berechnung seines unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens Zahlungen auf Darlehen oder sonstige Verbindlichkeiten geltend macht (s. Pressemitteilung des BGH)

Schulungen / Lehrveranstaltungen

Für Unternehmen oder sonstige Institutionen, deren Mitarbeiter mit den Themenkomplexen Schulden, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren konfrontiert werden, vermitteln wir auf entsprechende Anfrage (bspw. zu einer Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderung, einer häufiger auftretenden Rechtsunsicherheit) im Rahmen einer Schulung vor Ort anschaulich und kurzweilig

  • die der Thematik zugrundeliegende Methodik des Gesetzgebers,
  • Problembewusstsein und
  • Lösungsstrategien

Für Schulen, sonstige pädagogische Einrichtungen und auch Maßnahmeträger nach dem SGB-II bieten wir an, den typischen Ablauf einer Verschuldung, die Inkassotätigkeiten der Gläubiger sowie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in einem unsererseits geführten Rollenspiel darzustellen und so ein Problembewusstsein zu vermitteln.