Insolvenzrecht

Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt [...] wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien. (§1 InsO)

Insolvenzrechtlich beraten und vertreten wir Verbraucher und ehemals Selbständige, Freiberufler und Unternehmer sowie Gesellschafter und Geschäftsführer kleinerer Kapitalgesellschaften (GmbH´s, UG´s …) und GbR´s in sämtlichen Phasen des Verfahrens.

Allgemeines

Ziel unserer Tätigkeiten ist selbstverständlich die geordnete und gesetzeskonforme Regulierung vorhandener Verbindlichkeiten. Zur Verwirklichung dieser Ziele entwickeln wir anhand der aktuellen Situation sowie der persönlichen und wirtschaftlichen Perspektiven der Mandanten eine Entschuldungsstrategie, mittels welcher einerseits eine nachhaltige Regulierung erfolgt und andererseits durch die Regulierung die angestrebte bzw. zu erwartende künftige persönliche und wirtschaftliche Betätigung möglichst geringfügig beeinflusst wird.

In einem ausführlichen Erstgespräch erhalten wir einen genauen Überblick der aktuellen Situation, zeigen den daraus resultierenden Handlungsbedarf auf und erläutern die einschlägigen gesetzlichen Regelungen. So stellen wir den Ablauf des für den jeweiligen Fall zulässigen Insolvenzverfahrens umfassend dar und werden dabei insbesondere auch auf sämtliche Chancen und Risiken eines Insolvenzverfahrens eingehen, die tatsächlichen und rechtlichen Folgen bestimmter Anträge erklären, die Sinnhaftigkeit und ggf. Modalitäten von Schuldenbereinigungsplan- und Insolvenzplanverfahren besprechen sowie bei Erforderlichkeit auch Hinweise zu steuerrechtlichen, familienrechtlichen, strafrechtlichen oder gewerberechtlichen Themen erteilen.

Verbraucherinsolvenzverfahren

Soweit für Sie ein Verbraucherinsolvenzverfahren erforderlich bzw. sinnvoll ist, werden wir Sie eingehend beraten und umfassend vertreten.

Zu Beginn werden wir in Korrespondenz mit Ihren Gläubigern ein aktuelles Gläubiger- und Forderungsverzeichnis unter Berücksichtigung von bestellten Sicherheiten, Mithaftungen und strittigen Forderungen erstellen, welches als Basis für den gesetzlich vorgeschriebenen außergerichtlichen Einigungsversuch (s. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) und ggf. den Insolvenzantrag unerlässlich ist.

Sodann werden wir Ihren Gläubigern den mit Ihnen abgesprochenen Einigungsversuch unterbreiten, das Ergebnis auswerten und für den Insolvenzantrag bescheinigen.

Gemeinsam mit Ihnen werden wir den Insolvenzeröffnungsantrag sowie erforderlichenfalls weitere Anträge (Verfahrenskostenstundung, Zustimmungsersetzung … ) erstellen und beim zuständigen Insolvenzgericht einreichen. Sollte Ihrerseits eine Vertretung im Insolvenzverfahren gewünscht sein, würden wir auch diese übernehmen.

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Regelinsolvenzverfahren (natürliche Personen)

Soweit für Ihre Entschuldung ein Regelinsolvenzverfahren die zulässige Verfahrensart ist, werden wir Ihnen das Verfahren anhand Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erläutern. In Abhängigkeit von der Frage, ob Sie aktuell noch selbständig sind oder die Aufnahme einer Selbständigkeit beabsichtigt ist, werden wir die Chancen und Risiken erklären. Insbesondere werden wir regelmäßig auf die Möglichkeit eines Insolvenzplanverfahrens, aufgrund der Mitteilungsvorschriften in Insolvenzsachen zu erwartende strafrechtliche und gewerberechtliche Folgen eines Insolvenzantrages sowie auf die Freigabe von Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit nach § 35 Abs.2 InsO und der Abführung des fiktiven pfändbaren Einkommens nach § 295 Abs.2 InsO eingehen.

Bei der Erstellung des Regelinsolvenzantrages unterstützen wir Sie und werden zur Meidung von Rückfragen, unnötiger Bürokratie und Zeitverlust sämtliche relevanten Informationen sowie gegebenenfalls erforderliche weitere Anträge dem für Sie zuständigen Gericht einreichen. Soweit es angebracht erscheint und Sie dies wünschen,  vertreten wir Sie auch im Insolvenz- und im Restschuldbefreiungsverfahren.

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Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Regelinsolvenz

Häufig ist bei ehemals Selbständigen (s. § 304 InsO) oder Schuldnern mit einer selbständigen Tätigkeit in geringfügigem Umfang (s. BGH IX ZB 80/11) die zulässige Verfahrensart (Verbraucherinsolvenz oder Regelinsolvenz) unklar. Soweit Ihrerseits ein unzulässiger Eröffnungsantrag gestellt wurde und seitens des Insolvenzgerichts eine Erklärungsfrist gesetzt wurde, erläutern wir Ihnen die Folgen für das Verfahren und werden für Sie die erforderlichen Schritte bis zur Eröffnung des in Ihrem Fall zulässigen Verfahrens einleiten.

Insolvenzverfahren über das Vermögen juristischer Personen

Soweit eine Gesellschaft oder ein Verein in die wirtschaftliche Krise gerät, entstehen für die Vertreter und auch Gesellschafter enorme straf- und haftungsrechtliche Risiken. Im ausführlichen Beratungsgespräch klären wir Gesellschafter von Kapital- oder Personengesellschaften, Geschäftsführer und Vereinsvorstände über diese Risiken und den daraus resultierenden Handlungsbedarf auf.

Insbesondere erläutern wir eine gegebenenfalls bestehende Insolvenzantragspflicht, die Insolvenzantragsgründe, strafrechtliche Aspekte sowie mögliche persönliche Haftungen der Gesellschafter und Geschäftsführer für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Je nach Fortführungsinteresse und wirtschaftlicher Perspektive werden wir im Gespräch mögliche Folgen der Insolvenzeröffnung, der Bestätigung eines Insolvenzplanes oder einer Abweisung des Eröffnungsantrages mangels Masse für die Gesellschaft sowie die handelnden Personen darlegen.

Erforderlichenfalls unterstützen wir bei der Erstellung des Insolvenzeröffnungsantrages, erstellen bei Erfolgsaussicht zur Einreichung beim Insolvenzgericht einen abgesprochenen Insolvenzplan und vertreten Sie sowohl hinsichtlich des Insolvenzverfahrens der Gesellschaft als auch bei persönlicher Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter der Gesellschaft, durch Gläubiger oder gegenüber Strafverfolgungsbehörden.

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Insolvenzverfahren auf Gläubigerantrag

Grundsätzlich können auch die Gläubiger einen Insolvenzeröffnungsantrag über das Vermögen des Schuldners bzw. der Gesellschaft stellen, soweit eine Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Soweit ein solcher Gläubigerantrag beim Insolvenzgericht eingeht, können der Schuldner bzw. die Vertreter der Gesellschaft auf verschiedene Weise reagieren.

Im Gespräch erläutern wir Ihnen zunächst die Konsequenzen des Insolvenzantrages sowie Ihren aktuellen Handlungsbedarf. Anhand Ihrer Angaben nehmen wir im Rahmen der Anhörung nach § 14 Abs.2 InsO für Sie Stellung und werden insbesondere bei Zweifel hinsichtlich des Vorliegens eines Antragsgrundes und/oder bei Verdacht eines sog. Druckantrages (Gläubiger möchte mit Antrag lediglich ein für ihn nachteilhaftes Vertragsverhältnis beenden bzw. nutzt das Antragsrecht in unlauterer Weise als Inkassomaßnahme) eine Zurückweisung des Antrages beantragen.

Weiter werden wir die Möglichkeit einer Abwendung der Insolvenzeröffnung durch Zahlung oder sonstiger Einigung mit dem antragsstellenden Gläubiger (zu beachten sind hierbei jedoch regelmäßig strafrechtliche Aspekte) erörtern und die Folgen der Stellung eines Eigenantrages sowie die Sinnhaftigkeit der Einreichung eines Insolvenzplanes mit Ihnen abklären.

Da der antragsstellende Gläubiger lediglich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und nicht die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt, wird das Insolvenzgericht bei natürliche Personen den Schuldner unter Fristsetzung auf die Möglichkeit der Stellung eines Eigenantrag und Beantragung der Restschuldbefreiung hinweisen. Falls – wie in den allermeisten Fällen erforderlich – ein Eigenantrag gestellt werden soll, unterstützen wir Sie sowohl bei Verbraucher- als auch bei Regelinsolvenzverfahren und werden den Eigenantrag fristgerecht für Sie beim Insolvenzgericht einreichen.

Soweit Sie zur zeitnahen Erledigung des Insolvenzverfahrens einen Insolvenzplan einreichen möchten, unterstützen wir Sie bei der Erstellung und vertreten Sie erforderlichenfalls im Verfahren.

Insolvenzstrafrecht

Im Rahmen der Regulierungsbemühungen sind immer auch strafrechtliche Aspekte zu beachten, da diese in der Praxis insbesondere aus zwei Umständen an Bedeutung gewinnen:

  1. Gläubiger von Forderungen aus einer unerlaubten Handlung sind sowohl bei der Zwangsvollstreckung (s. § 850f Abs.2 ZPO) als auch im Restschuldbefreiungsverfahren (s. § 302 InsO) privilegiert. Ferner kann bei Verwirklichung bestimmter Straftaten die vom Schuldner beantragte Restschuldbefreiung versagt (s. § 290 Abs.1 Nr.1InsO) werden. Angesichts dessen gehen Gläubiger insbesondere bei der Einleitung von Entschuldungsmaßnahmen vermehrt dazu über, Strafanträge bzw. -anzeigen gegen den Schuldner zu stellen, um ihre Forderung als Folge einer Straftat des Schuldners darzustellen und so effektivere Vollstreckungsmöglichkeiten oder Meidung eines Verlustes der Forderung im Restschuldbefreiungsverfahren zu erreichen.
  2. Bei Regelinsolvenzverfahren wird das Insolvenzgericht aufgrund der Mitteilungspflichten in Insolvenzsachen regelmäßig die zuständige Staatsanwaltschaft über das Insolvenzverfahren informieren. Da sich im Eröffnungsgutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters bzw. bestellten Gutachters häufig Anhaltspunkte für eine Verletzung der Buchführungspflicht oder der Insolvenzantragspflicht befinden, wird die Staatsanwaltschaft insoweit Ermittlungen aufnehmen. Bei einer entsprechenden Verurteilung würden neben der zu zahlenden/zu verbüßenden Strafe auch erhebliche negative Folgen für das Insolvenzverfahren entstehen.

Soweit bei Ihnen im Zusammenhang bei der Verschuldung die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung besteht oder bereits ein Strafverfahren gegen Sie wegen einer Insolvenzstraftat, Eingehungsbetruges (…) eingeleitet wurde, werden wir Ihnen die strafrechtlichen und insolvenzrechtlichen Gefahren erläutern. Sofern Sie auch strafrechtlich von uns vertreten werden möchten, werden wir nach Akteneinsicht mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie entwickeln und Sie erforderlichenfalls auch gerichtlich vertreten.

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