Über die Regelungen zu außergerichtlichen und gerichtlichen Schuldenbereinigungsplänen kann im Interesse des Schuldners und häufig auch im Interesse der Gläubiger ein nachhaltige Regulierung ohne Insolvenzverfahren erreicht werden.
So erhalten bei Planannahme die Gläubiger zumindest eine Teilbefriedigung und der Schuldner kann über geordnete Zahlungsmodalitäten seine Verbindlichkeiten regulieren. Für sämtliche Beteiligte besteht dann Rechts- u. Planungssicherheit; den Schuldner psychisch belastende und für die Gläubiger kostenintensive Inkasso- und Vollstreckungsmaßnahmen entfallen.
Allgemeines
Zur Meidung eines Insolvenzverfahrens und von psychisch belastenden Inkasso- bzw. Vollstreckungsmaßnahmen zahlen viele Schuldner sogenannte Angstraten an einzelne Gläubiger. Da jedoch solche Ratenzahlungsvereinbarungen regelmäßig nachteilhaft sind (s.u.: „Angstraten“), zeigen wir Ihnen anhand Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (gesichertes Einkommen, vorhandenes Vermögen, ungewisse wirtschaftliche Perspektiven, mögliche Unterstützung Dritter, …) geeignete Regulierungsmöglichkeiten über Schuldenbereinigungspläne auf, erläutern ausführlich die Vor- und Nachteile sowie mögliche Risiken der unterschiedlichen Regulierungsmöglichkeiten.
Nach Mandatserteilung werden wir
- in Korrespondenz mit Ihren Gläubigern ein aktuelles Gläubiger- und Forderungsverzeichnis erstellen,
- auf der Grundlage dieses Verzeichnisses den abgesprochenen Schuldenbereinigungsplan erstellen und Ihren Gläubigern übersenden,
- die Erklärungen Ihrer Gläubiger zum Plan auswerten und ggf. in Rücksprache mit Ihnen den Schuldenbereinigungsplan anpassen,
- soweit dies nach den außergerichtlichen Erklärungen Ihrer Gläubiger erfolgsversprechend ist, den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan beim zuständigen Gericht für Sie einreichen und Sie im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren vertreten
keine Angstraten zahlen
sog. „Angstraten“ vermeiden, keine Ratenzahlungsvereinbarung ohne Regulierungsperspektive eingehen!
Bei eingetretener Überschuldung zahlen viele Schuldner zur Meidung der durch Vollstreckungs- und Inkassomaßnahmen bedingten psychischen Belastungen häufig sogenannte „Angstraten“ an ihre Gläubiger. Hierdurch wird zwar gegenüber diesem Gläubiger während der Laufzeit der Ratenzahlungen kurzfristig eine Einstellung von Inkassomaßnahmen „erkauft“, jedoch führen solche Zahlungen nicht zu einer nachhaltigen Entschuldung. Spätestens wenn Vollstreckungsmaßnahmen weiterer Gläubiger angedroht werden, ist die Leistungsfähigkeit des Schuldners schnell erreicht.
Es gibt zahlreiche Nachteile und Gefahren von Ratenzahlungsvereinbarungen, welche nicht auf Grundlage eines Schuldenbereinigungsplans beruhen und leider häufig von unseriösen Schuldnervertretern / unseriösen Schuldnerberatungsstellen für den Schuldner eingegangen werden:
keine Rechts und Planungssicherheit bei Angstraten: Zumeist wird seitens des Gläubigers lediglich eine Einstellung der Inkassomaßnahmen für einen befristeten Zeitraum angeboten. Für den Gläubiger sind solche Vereinbarungen sinnvoll, da kostenträchtige Vollstreckungsmaßnahmen oft wenig erfolgsversprechend sind und durch die Ratenzahlungen zumindest geringfügige, häufig nicht einmal die laufende Zinsen deckende, Zahlungseingänge verbucht werden können. Jedoch besteht nach Ablauf der Frist weiterhin eine Restforderung, so dass im Grunde die Situation gegenüber der vor Beginn der Ratenzahlung unverändert ist.
Selbst wenn ein Gläubiger gegen Ratenzahlung auf einen Teil seiner Forderungen verzichtet, besteht Planungsunsicherheit hinsichtlich der Regulierung der Forderungen weiterer Gläubiger. So kann selbst nach vollständiger Tilgung aufgrund einer Ratenzahlungsvereinbarung immer noch eine Verschuldung vorliegen, welche ein Schuldenbereinigungsplanverfahren oder ein Insolvenzverfahren erforderlich machen; zumal die anderen Forderungen sich durch Zinsen und Inkasso- bzw. Vollstreckungsmaßnahmen während der Laufzeit der Ratenzahlungsvereinbarung weiter erhöhen.
Überforderung bei zunehmendem Inkassodruck eines weiteren Gläubigers: Auch besteht bei einer Ratenzahlungsvereinbarung gegenüber einem Gläubiger die Gefahr, dass über eine Pfändung eines weiteren Gläubigers diese Ratenzahlung nicht weiter erfüllt werden kann und dadurch scheitert.
verminderte Erfolgsaussicht eines Schuldenbereinigungsplans bei zuvor entrichteten Angstraten: Bei einer Ratenzahlungsvereinbarung mit einem Gläubiger geht der Schuldner meist an die Grenze seiner Leistungsfähigkeit. Die durch ein angenommenes Ratenzahlungsangebot eines Gläubigers erzeugte Tilgungserwartung dieses Gläubigers wird der Schuldner daher nicht gegenüber sämtlichen Gläubigern erfüllen können. Da bei einer Schuldenregulierung im Rahmen eines Schuldenbereinigungsplanverfahrens eine Gläubigergleichbehandlung gesetzlich vorgeschrieben ist, wird die Erfolgsaussicht eines Schuldenbereinigungsplans bei einer bereits zuvor abgeschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung gemindert.
In der seitens des Gläubigers vorformulierten Ratenzahlungsvereinbarung wird meistens auch ein Schuldanerkenntnis und ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung aufgenommen. Dies privilegiert im Schuldenbereinigungsplanverfahren einen Gläubiger, welcher übermäßigen Inkassodruck aufbaut, unverhältnismäßig gegenüber den sonstigen Gläubigern und führt i.E. zu einer Gläubigerungleichbehandlung.
durch Angstraten entstehen weitere Kosten: Durch den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung mit einem Gläubiger entstehen weitere Kosten, welche im Ergebnis der Schuldner zu tragen hat (insbes. die sog. Einigungsgebühr, aber auch teilweise Kosten eines notariellen Schuldanerkenntnisses).
Zahlungen auf eine solche Ratenzahlungsvereinbarung könnten anfechtbar (s. bspw. § 129 InsO, § 3 AnfG) sein und bei Vorliegen weiterer Umstände eine strafbare Gläubigerbegünstigung (s.§ 283c StGB) darstellen.
Vorteile eines Schuldenbereinigungsplanverfahrens
- Möglichkeit bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen oder mit Unterstützung Dritter schneller eine Regulierung zu erreichen
- Meidung der mit einem Insolvenzverfahren verbundenen Nachteile, insbes.
- deutlich geringere Verfahrenskosten (s. § 2 InsVV)
- keine Verwicklung von Arbeitgeber oder sonstiger Dritter in die Entschuldung
- laufende Finanzierungen (Immobilie, PKW …) werden nicht gefährdet
- keine Unsicherheit durch Versagungsanträge (s. § 290 InsO, § 296 InsO) nach Ablauf des Verfahrens
- höhere Planungssicherheit für Schuldner und Gläubiger hinsichtlich der zu leistenden Zahlungen
- Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich bestimmter Vermögenswerte oder Forderungen
Risiken / Nachteile eines Schuldenbereinigungsplanverfahrens
- Es werden nur die Forderungen der Gläubiger erlassen, welche im Schuldenbereinigungsplan enthalten sind; „vergessene“ Gläubiger könnten bei Annahme eines Schuldenbereinigungsplans ihre Forderungen weiterhin geltend machen (gilt nur für Schuldenbereinigungspläne, nicht für Insolvenzpläne).
- Das Angebot im Schuldenbereinigungsplan wird von den Gläubigern regelmäßig nur dann angenommen, wenn die angebotenen Zahlungen höher als die in einem Insolvenzverfahren voraussichtlich an die Gläubiger fließenden Beträge sind.
- Falls der Schuldner die angebotenen Zahlungen aufgrund einer verschlechterten wirtschaftlichen Situation nicht mehr zahlt, können die Gläubiger die ursprünglichen Forderung ohne den im Plan vereinbarten Erlass wieder in voller Höhe geltend machen.
Plan mit einem festen Regulierungsangebot
Im folgenden Beispiel bietet der Schuldner insgesamt Zahlungen in Höhe von 4.800,00 € (monatlich 70,00 € sowie jährlich zusätzlich120,00 €) an, dies führt zu einer Regulierungsquote von 9,39%.
Bsp.: Schuldenbereinigungsplan mit fixer Ratenzahlung
Im folgenden Beispiel steht dem Schuldner ein Betrag in Höhe von 10.000,00 € (bspw. aus Verwandtschaft oder Arbeitgeberdarlehen) zur Verfügung; dies führt zu einer Regulierungsquote von 19,57%.
Bsp.: Schuldenbereinigungsplan mit fixer Einmalzahlung
Wenn die Mehrheit der Gläubiger nach Kopf und Summe gemäß § 309 Abs.1 InsO zustimmt, reichen wir einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan (s.u.) beim Insolvenzgericht ein.
Ein solcher Schuldenbereinigungsplan ist von der Leistungsfähigkeit des Schuldners geprägt, die Regulierungsquote wird über die angebotenen Zahlungen, welche gleichmäßig zwischen den Gläubigern aufgeteilt werden, bestimmt. Sollte sich eine Forderung durch Sicherungsverwertung oder Zahlung Dritter verringern bzw. durch weitere Kosten und Zinsen oder Vorfälligkeitsentschädigungen erhöhen, bleibt das Zahlungsangebot bei Anpassung der Regulierungsquote konstant.
Plan mit fester Regulierungsquote
Im folgenden Beispiel bietet der Schuldner seinen Gläubigern über eine vierjährige Ratenzahlung eine 35%ige Regulierung der Forderungen an. Sollten sich die Forderungen der Gläubiger während der Regulierungsbemühungen ändern (Kosten, Zahlungen Dritter, Sicherungsverwertungen …), kann der Plan bei gleichbleibender Regulierungsquote über eine Anpassung der Laufzeit oder eine Anpassung der monatlichen Gesamtrate berichtigt werden.
Bsp.: Ratenzahlungsplan mit fixer Regulierungsquote
Im nächsten Beispiel bietet der Schuldner seinen Gläubigern über eine Einmalzahlung eine 20%ige Regulierung der Forderungen an. Sollten sich die Forderungen der Gläubiger erhöhen oder verringern, wird der Plan bei gleichbleibender Regulierungsquote durch Anpassung der Gesamtzahlung berichtigt.
Bsp.: Einmalzahlung mit fixer Regulierungsquote
Als Sonderfall des Schuldenbereinigungsplans mit einer festen Regulierungsquote bietet sich bei einer eher geringen Verschuldung mit zahlreichen Gläubigern eine 100%ige Regulierung in einem anhand der Leistungsfähigkeit des Schuldners bestimmten Zeitraum an. Hierdurch würden die Rückzahlungen in geordneten Modalitäten erfolgen, ein Insolvenzverfahren vermieden, die psychischen Belastungen erledigt und es würden keine weiteren Inkasso- und Vollstreckungskosten entstehen; durch Sonderzahlungen könnte die Laufzeit bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen verkürzt werden. Bsp.: 100%ige Regulierung auf Ratenzahlung
Wenn die Mehrheit der Gläubiger nach Kopf und Summe gemäß § 309 Abs.1 InsO zustimmt, reichen wir einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan (s.u.) beim Insolvenzgericht ein.
Ein solcher Plan ist gegenüber einem Schuldenbereinigungsplan mit einem festen Zahlungsangebot erfolgsversprechender, da die Gläubiger unabhängig von ihrerseits nicht zu beeinflussenden Umständen Rechts- und Planungssicherheit bezüglich der ihnen zufließenden Zahlungen erhalten. Die angebotene Regulierungsquote kann sich bspw. an einer von einem Gläubiger bereits als Vergleichsvorschlag unterbreiteten Quote orientieren.
flexibler Regulierungsplan (u.a. sog. flexibler Nullplan)
Bei einem flexiblen Regulierungsplan werden die angebotenen Zahlungen in Abhängigkeit von der Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners gestellt. In der Praxis wird zumeist auf das künftig jeweils pfändbare Einkommen des Schuldners (s. aktuelle Pfändungstabelle) abgestellt. Durch die Unterbreitung eines solchen Planes mindert der Schuldner das Risiko, dass er bei unvorhergesehenen Ereignissen (insbes. Arbeitslosigkeit, Familienzuwachs) aufgrund einer entsprechenden Anpassung der dann zu leistenden Zahlungen die ursprünglich angebotenen Beträge nicht mehr leisten kann. Da den Gläubigern jedoch keine Sicherheit hinsichtlich der zu erwartenden Zahlungen geboten wird, haben diese Pläne lediglich eine geringe Erfolgsaussicht.
Bsp.: flexibel, pfändbares Einkommen (in diesem Beispiel verfügt der Schuldner aktuell über ein pfändungsrelevantes Netto-Einkommen i.H.v. mtl. 2.025,00 € und ist gegenüber zwei Personen unterhaltspflichtig)
Bsp.: flexibler Nullplan (bei einem sog. „flexiblen Nullplan“ verfügt der Schuldner aktuell über kein pfändbares Einkommen)
Wenn die Mehrheit der Gläubiger nach Kopf und Summe gemäß § 309 Abs.1 InsO zustimmt, reichen wir einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan (s.u.) beim Insolvenzgericht ein.
gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan
Über das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren kann ein Schuldenbereinigungsplan auch gegen den Willen einzelner Gläubiger verbindlich für alle Gläubiger festgestellt werden.
Wenn in einem Schuldenbereinigungsplanverfahren mit 15 Gläubigern und einer Verschuldung von 25.000,00 € zum Beispiel 9 Gläubiger mit Forderungen in Höhe von 16.000,00 € zustimmen, wäre dieser Plan mangels Zustimmung sämtlicher Gläubiger gescheitert und es wäre eine Privatinsolvenz aufgrund der Ablehnung bzw. Nichtzustimmung von 6 Gläubigern mit Forderungen in Höhe von 9.000,00 € erforderlich. Mithin würden diese sechs Gläubiger auch den wirtschaftlichen Interessen der Gläubigermehrheit schaden, welche durch das Planverfahren eine höhere Tilgung als durch ein Insolvenzverfahren erwartet.
Damit nicht eine Minderheit der Gläubiger entgegen den Interessen der Gläubigermehrheit sowie den Interessen des Schuldners einen Schuldenbereinigungsplan verhindert, kann das Gericht zur Meidung eines Insolvenzverfahrens in einem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren nach §§ 306ff InsO unter bestimmten Voraussetzungen (s. § 309 InsO) auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers die Zustimmung der den Plan ablehnenden Gläubiger ersetzen. Auch gilt es im Gegensatz zu einem außergerichtlichen Plan in einem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren als Zustimmung zum Plan, wenn sich ein Gläubiger nicht zum Plan äußert (s. § 307 Abs.2 InsO).
Soweit nach dem Ergebnis des außergerichtlichen Planverfahrens ein gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan Aussicht auf Erfolg hat, werden wir für Sie einen zustimmungsersetzungsfähigen Plan entsprechend dem außergerichtlichen Regulierungsangebot erstellen und samt der erforderlichen Anträge (Zustimmungsersetzungsantrag, Verfahrenskostenstundungsantrag…) beim zuständigen Gericht einreichen.
Ein gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren ist nur zur Meidung eines Verbraucher- bzw. Privatinsolvenzverfahren möglich (s. jedoch unten, Insolvenzplanverfahren).
Insolvenzplan
In einem Insolvenzplanverfahren nach §§ 217 ff InsO können sowohl Verbraucher, als auch Selbständige und juristische Personen (GmbH, Verein, UG…) den wirtschaftlichen Neuanfang unter bestimmten Voraussetzungen abweichend von den Regelungen der Insolvenzordnung beginnen. Voraussetzung für dieses kostenträchtige Verfahren ist jedoch, dass das Insolvenzverfahren eröffnet wird; nach gerichtlicher Bestätigung des Insolvenzplans wird das Insolvenzverfahren jedoch aufgehoben (s. § 258 InsO). Ein Insolvenzplanverfahren ist insbesondere dann sinnvoll, wenn sehr unterschiedliche Gläubigerarten (öffentlich rechtliche Gläubiger, Lohnforderungen, private Gläubiger, Gläubiger mit Sicherungsrechten …) vorhanden sind und/oder der Schuldner Sorge hat, nicht mehr sämtliche Gläubiger benennen zu können. Auch soweit ein Insolvenzverfahren auf Gläubigerantrag eröffnet wurde, ist die Einleitung eines Insolvenzplanverfahrens für den Schuldner noch möglich.
Soweit Ihrerseits ein Insolvenzplanverfahren beabsichtigt ist, sollten Sie angesichts der zeitintensiven Ausarbeitung sowie laufender Fristen zeitnah – idealerweise bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens – handeln. Im Beratungsgespräch erklären wir ausführlich das Insolvenzplanverfahren und erörtern mit Ihnen die Sinnhaftigkeit eines Insolvenzplanverfahrens insbesondere durch Gegenüberstellung der über den Insolvenzplan beabsichtigten Regelungen mit der wahrscheinlichen Situation bei Fortführung des Insolvenzverfahrens. Falls Sie sich für die Einreichung eines Insolvenzplans entscheiden, unterstützen wir Sie – je nach Umfang ggf. unter Hinzuziehung anderweitig spezialisierter Berater – bei der Erstellung des Plans und vertreten Sie im Planverfahren auch gerichtlich.
Sukzessivplan
Zur Meidung von Kleinstraten und zur zeitnahen Erledigung kleiner Forderungen kann in einem Schuldenbereinigungsplan bestimmt werden, dass bestimmte Forderungen (zeitlich) vorrangig gegenüber anderen Forderungen getilgt werden. Ein Sukzessivplan ist ein Schuldenbereinigungsplan mit festem Zahlungsangebot oder fester Regulierungsquote bei einer Ungleichbehandlung hinsichtlich der Abfolge der Tilgungszahlungen.
Im folgenden Beispiel möchte der Schuldner seine Forderungen durch Zahlung von 60 Monatsraten á 250,00 € regulieren, hieraus resultiert eine Regulierungsquote von 29,35%. Damit keine – in der Bearbeitung unverhältnismäßig kostenintensiven – Kleinstraten entstehen und die Zahlungsverpflichtungen durch vorrangige Tilgung der geringfügigen Forderungen übersichtlicher werden, sollen zunächst sämtliche Forderungen mit einem Betrag von weniger als 3.000,00 € getilgt werden (Seite 1 des Plans) und anschließend die übrigen Forderungen (Seite 2 des Plans):
Sukzessivplan – Grenze 3.000,00 €
Sofern nach Unterbreitung eines solchen Planes die Mehrheiten nach § 309 Abs.1 InsO voraussichtlich erreicht werden, erstellen wir für Sie einen entsprechenden gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan (s.u.) und reichen diesen beim zuständigen Gericht ein. Bei einem Sukzessivplan ist jedoch darauf zu achten, dass die durch die vorrangige Befriedigung bestimmter Gläubiger entstehende Ungleichbehandlung geringfügig und durch sachliche Gründe, welche im Interesse der Gläubigergemeinschaft liegen, gerechtfertigt ist. Alternativ könnte ein solcher Plan auch als Insolvenzplan eingereicht werden.