Vollstreckungsschutz

Sicherstellung der zur Bestreitung des Lebensunterhaltes erforderlichen Mittel trotz Vollstreckungshandlungen

Allgemeines

Damit dem Schuldner nicht durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen die zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes erforderlichen Mittel entzogen werden, sind in zahlreichen Fällen Schutzanträge des Schuldners oder Erklärungen gegenüber Drittschuldnern erforderlich.

Wenn ein Gläubiger gegen Sie die Zwangsvollstreckung betreibt, erläutern wir Ihnen die Rechtslage und prüfen, ob Vollstreckungsschutzmaßnahmen erfolgsversprechend sind oder ein anderweitiges Handeln Ihrerseits erforderlich ist. Sofern ein Handeln Ihrerseits notwendig ist, zeigen wir Ihnen den Handlungsbedarf auf und vertreten Sie sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich.

Da der im Einzelfall erforderliche Vollstreckungsschutz von diversen Umständen

u.a. wer (privater Gläubiger, öffentlicher Gläubiger, Insolvenzverwalter …) vollstreckt wegen welcher Forderung (aus Darlehen, Schadensersatz aus einer Straftat, Unterhalt….) wie (Pfändung, Überweisung, Zahlungssperre, Zwangsverwaltung …) gegen wen (Arbeitnehmer, Sozialleistungsempfänger, Selbständiger, Gesellschaft …) in was (Kontoguthaben, Einkommen, Lebensversicherung, Immobilien, Steuererstattungsansprüche …) ,

abhängig ist, kann angesichts der daraus resultierenden zahlreichen Vollstreckungsschutzmöglichkeiten im Folgenden lediglich ein kurzer, allgemeiner Überblick unserer Leistungen gegeben werden:

Kontopfändung / Pfändungsschutzkonto (sog. P-Konto)

Beratung: Im Falle einer Kontopfändung (s. § 833a ZPO) erklären wir Ihnen zunächst ausführlich die oft unterschätzten Rechtsfolgen (Kündigung eines Dispositionsdarlehens, keine Verfügungsmöglichkeit trotz unpfändbarer Einkünfte) und zeigen Ihnen den akuten Handlungsbedarf auf. Da häufig auch bei der kontoführenden Bank Verbindlichkeiten bestehen und die Verrechnungsmöglichkeit auch bei einem sog. P-Konto fortbesteht, ist die in der Praxis häufig anzutreffende reflexartige Umwandlung des Kontos in ein Pfändungsschutzkonto (anstelle der Eröffnung eines anderweitigen Kontos und Umwandlung dieses Kontos in ein P-Konto) oft kontraproduktiv.

P-Konto – Bescheinigung: Bei Erfüllung von Unterhaltspflichten, dem Eingang von Kindergeld oder bestimmten Sozialleistungen (s. § 850k Abs.2 ZPO) auf dem Konto stellen wir Ihnen zur Einreichung bei Ihrer Bank eine P-Konto-Bescheinigung über die Erhöhung des monatlichen Freibetrages aus. Die Bank ist Ihnen dann gemäß § 850k Abs.5 S.2 ZPO zur Auszahlung des unsererseits bescheinigten Freibetrages verpflichtet.

Antrag nach § 850k Abs.4 ZPO: Da über eine P-Konto Bescheinigung die unpfändbaren Einkünfte nach § 850c Abs.2 ZPO (regelmäßig bei Einkünften oberhalb der Pfändungsfreigrenze, häufig bei privat Krankenversicherten) nicht freigegeben werden können, würden diese unpfändbaren Einkünfte bei Gutschrift auf ein Pfändungsschutzkonto zu pfändbaren Vermögen. Um diesen Wertungswiderspruch zu umgehen, kann der Schuldner gemäß § 850k Abs.4 ZPO beim zuständigen Gericht oder der vollstreckenden Behörde die Freigabe auch dieser Einkünfte beantragen.

Regelmäßig prüfen wir die Erforderlichkeit eines solchen Antrages und beantragen gegebenenfalls für Sie bei der zuständigen Stelle (Vollstreckungsgericht, Finanzamt, Insolvenzgericht…) die Freigabe der unpfändbaren Einkünfte, ggf. auch als sog. Blankettbeschluss (s. BGH VII ZB 64/10).

Anordnung der Unpfändbarkeit: Sofern die Voraussetzungen des § 850l ZPO vorliegen (bspw. bei unpfändbaren Bezügen aufgrund §§ 850b, 850f ZPO), beantragen wir für Sie eine Anordnung der Unpfändbarkeit des Kontoguthabens nach § 850l ZPO. Hierdurch kann eine enorme bürokratische und psychische Entlastung erreicht werden.

Lohn- bzw. Gehaltspfändung - allgemein

Sofern Ihr Gehalt gepfändet wurde oder eine Lohn- bzw. Gehaltsabtretung bei Ihrem Arbeitgeber offengelegt wurde, erklären wir Ihnen die Folgen der Pfändung und beziffern den seitens Ihres Arbeitgebers abzuführenden Betrag.

für die Bestimmung des pfändbaren Einkommens relevante Umstände: Da der Arbeitgeber als sog. Drittschuldner (Schuldner des Schuldners) den an Ihren Gläubiger abzuführenden Betrag zu bestimmen hat, muss er von allen für die Bezifferung des pfändbaren Lohnanteils relevanten Umstände (s. § 850e ZPO) Kenntnis erhalten. Insoweit erläutern wir Ihnen anhand Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, welche Tatsachen Sie zur Minderung des pfändbaren Lohnanteils gegenüber Ihrem Arbeitgeber glaubhaft machen müssen (bspw. Unterhaltspflichten, auch Elternunterhalt, Beiträge zur privaten Krankenversicherung, Zahlungen auf festgesetzte Steuervorauszahlungen …).

Überprüfung des Pfändungsbeschlusses: Im Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses können auf Antrag des Gläubigers vom Vollstreckungsgericht Anordnungen an den Arbeitgeber zur Berechnung des pfändbaren Einkommens erfolgen, bspw. die Nichtberücksichtigung von Unterhaltspflichten oder die Zusammenrechnung von verschiedenen Einkünften. Da der Pfändungsbeschluss ohne Anhörung des Schuldners ergeht (s. § 834 ZPO), können die seitens des Gerichts für die Anordnung auf Vortrag des Gläubigers unterstellten Tatsachen fehlerhaft oder unvollständig sein. Im Gespräch mit Ihnen überprüfen wir, ob insoweit Handlungsbedarf besteht und würden Sie erforderlichenfalls im Beschwerdeverfahren gerichtlich vertreten.

von der Pfändungstabelle abweichende Festsetzung des pfändbaren Einkommens: Ferner prüfen wir, ob aufgrund der Pfändung ein Antrag nach § 850f ZPO bei besonderen Bedürfnissen des Schuldners oder Unterschreitung des Existenzminimums (häufig aufgrund der hohen Mietkosten im Rhein-Main-Gebiet oder bei Kosten für ein Pflegeheim) erforderlich ist oder Handlungsbedarf aufgrund bedingter Pfändbarkeit bestimmter Einkünfte gemäß § 850b ZPO besteht.

Vertretung gegenüber dem Arbeitgeber: Sollte Ihr Arbeitgeber auf einen Pfändungsbeschluss einen überhöhten Betrag an den Gläubiger abführen, werden wir den Arbeitgeber zunächst unter Erläuterung seines Fehlers zu einer korrekten Berechnung auffordern und Sie, sofern Ihrerseits gewünscht, erforderlichenfalls auch arbeitsgerichtlich vertreten.Häufig werden vom Arbeitgeber Gebühren für die Bearbeitung einer Pfändung erhoben. Da diese Gebühren zumeist unzulässig sind (s. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.07.2006) und aufgrund der monatlichen Erhebung im Laufe der Pfändung eine beachtliche Summe anfällt, werden wir bei Meidung einer Belastung des Arbeitsverhältnisses Ihren Arbeitgeber sachlich auf die Rechtslage hinweisen und auf eine Einstellung sowie Erstattung der zu Unrecht einbehaltenen Beträge hinwirken.

Lohn- bzw. Gehaltspfändung - besondere Konstellationen

Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit: Da das Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit in der Liquidierung des aus der Rechnungsstellung resultierenden Vermögens besteht, gilt hier die Pfändungstabelle zu unpfändbaren Arbeitseinkommen nicht. Insoweit ist lediglich Pfändungsschutz im Rahmen des § 850i ZPO möglich (s.u. „Vollstreckung gegen Selbständige).

Zusammenrechnung bei mehreren Einkünfte: Soweit der Schuldner über mehrere Erwerbseinkünfte verfügt, kann das Gericht auf Antrag eines Gläubigers (oder des Insolvenzverwalters) für die Bezifferung des pfändbaren Einkommens die Zusammenrechnung beantragen. In diesen Fällen prüfen wir für Sie, ob ein Einkommen eventuell als Einkommen aus einer überobligatorischen Tätigkeit resultiert und somit wie Überstunden (s. § 850a ZPO „Mehrarbeitsstunden“) nicht vollumfänglich der Pfändung unterliegt oder ob aus der Mehrfachbeschäftigung im Pfändungsbeschluss nicht berücksichtigte Mehrbelastungen (infolge der Steuerprogression erhöhte Einkommenssteuern, Arbeitswege …) resultieren. Erforderlichenfalls legen wir für Sie gegen den Beschluss Beschwerde ein bzw. korrespondieren entsprechend mit Ihren Arbeitgebern.

Abfindungen: Sofern Ihr Gehalt  gepfändet wurde und Sie eine Abfindung erhalten, müsste Ihr Arbeitgeber – sofern Sie nicht einen entsprechenden Schutzantrag stellen – nahezu die komplette Abfindung an Ihren Gläubiger auszahlen. In diesen Konstellation beraten wir Sie und stellen für Sie einen Schutzantrag nach  § 850i ZPO beim zuständigen Gericht oder der pfändenden Behörde. In den Fällen, in denen – anstelle einer Pfändung – eine Lohnabtretung bei Ihrem Arbeitgeber offengelegt wurde, vertreten wir Sie ebenfalls außergerichtlich und gerichtlich.

Gehaltspfändung wegen Unterhalt oder Schadensersatz aus einer Straftat: In diesen Fällen kann der Gläubiger in den sogenannten Vorrechtsbereich pfänden, d.h., dass bei entsprechendem Gläubigerantrag die Pfändungsfreigrenzen aus der Pfändungstabelle nicht gelten (für Unterhalt: s. § 850d ZPO, für Forderungen aus einer Straftat: s. § 850f Abs.2 ZPO). Falls Ihr Einkommen aufgrund einer solchen Forderung gepfändet wurde, prüfen wir anhand Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse den Handlungsbedarf und vertreten Sie erforderlichenfalls im Beschwerdeverfahren.

Gehaltspfändung bei Bezug von Sachleistungen (bspw. Dienstwagen): Sofern Sie neben Ihrem in Geld zahlbaren Einkommen vom Arbeitgeber noch Sachleistungen erhalten, hat er bei einer Pfändung den in der Sachleistung liegenden geldwerten Vorteil gemäß § 850e Nr.3 ZPO bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens zu berücksichtigen. Insoweit gilt für die Pfändungstabelle nicht der Auszahlbetrag gemäß Ihrer Lohnabrechnung, sondern das ausgewiesene Netto-Gehalt. Da hierdurch unbillige Härten entstehen können, prüfen wir den Handlungsbedarf und werden Sie erforderlichenfalls im Beschwerdeverfahren vertreten.

Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO

Damit im Einzelfall eine Zwangsvollstreckung nicht zu existenziellen Problemen bei dem Schuldner führt oder aus sonstigen Gründen bei der Abwägung zwischen den Interessen des Gläubigers und des Schuldners als ungerechtfertigt erscheint, kann das Gericht auf Antrag die Zwangsvollstreckung einstellen bzw. untersagen (s. § 765a ZPO). Aus dem Gesetzestext folgt jedoch, dass für eine solche Anordnung neben den mit einer Vollstreckungsmaßnahme regelmäßig einhergehenden Beeinträchtigungen durch die Zwangsvollstreckung weitere Schäden beim Schuldner zu befürchten sind.

Soweit diese Voraussetzungen vorliegen könnten, prüfen wir für Sie die Erfolgsaussicht eines Antrages nach § 765a ZPO und würden gegebenenfalls einen solchen Vollstreckungsschutzantrag für Sie erstellen und beim Gericht einreichen.

Vollstreckungsabwehrklage

Soweit die Zwangsvollstreckung aus einer Forderung betrieben wird, die sich nach der Titulierung (Vollstreckungsbescheid, Urteil …) etwa aufgrund Anfechtung, Verjährung oder Erfüllung – teilweise – erledigt hat, kann gemäß § 767 ZPO gegen die Zwangsvollstreckung geklagt werden.

Im Beratungsgespräch überprüfen wir anhand der Ihrerseits eingereichten Unterlagen, ob die Voraussetzungen für eine Vollstreckungsabwehrklage vorliegen. Sofern unseres Erachtens eine Erfolgsaussicht besteht, werden wir für Sie die Klage beim zuständigen Gericht einreichen und Sie im Klageverfahren vertreten.

Vermögensauskunft (vormals eidesstattliche Versicherung)

Mit der Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO soll dem Gläubiger die Möglichkeit eröffnet werden, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner einzuleiten. Denn nur wenn der Gläubiger Kenntnis über das Vermögen und des Einkommen des Schuldners hat, kann er hierein vollstrecken.

Da durch eine Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht unmittelbar in das Vermögen bzw. das Einkommen des Schuldners eingegriffen wird, könnte gegen diese Maßnahme nur unter den sehr engen Voraussetzungen des § 765a ZPO mit einer sehr geringen Erfolgsaussicht vorgegangen werden.

Sofern Ihnen eine Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft zugestellt wurde, erläutern wir Ihnen ausführlich die rechtlichen und voraussichtlich eintretenden tatsächlichen Folgen. Falls es sinnvoll und erfolgsversprechend erscheint, werden wir Sie bei dem Bemühen um eine Vermeidung der Abgabe der Vermögensauskunft in Korrespondenz mit dem Gläubiger und/oder dem Gerichtsvollzieher etwa über eine Ratenzahlungsstundung unterstützen.

Gerichtsvollzieher

Sollte der Gerichtsvollzieher seinen „Besuch“ ankündigen, erläutern wir Ihnen zunächst allgemein dessen Befugnisse und prüfen anhand der Ihrerseits gemachten Angaben (unbillige Härte, Erfüllung erfolgt, möglich Pfändung in das Eigentum von Mitbewohnern, vom Gläubiger nicht bewirkte Gegenleistung, mögliche Sicherheitsleistungen) die Erfolgsaussicht von Vollstreckungsschutzmöglichkeiten.

Soweit sinnvoll und erfolgsversprechend werden wir für Sie mit dem Gläubiger und dem Gerichtsvollzieher korrespondieren sowie gegebenenfalls beim Vollstreckungsgericht Vollstreckungsschutzanträge einreichen.

Vollstreckung gegen Selbständige

Soweit der Vollstreckungsschuldner eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, sind zahlreiche Besonderheiten bei der Vollstreckung zu beachten.

Mangels regelmäßigem Erwerbseinkommen, bestreitet der Selbständige den Lebensunterhalt für sich und seine Unterhaltsberechtigten aus seinem Vermögen; nämlich den durch Rechnungsstellung begründeten Zahlungsansprüchen gegenüber seinen Auftraggebern. Soweit diese Ansprüche gepfändet werden, wäre das Existenzminimum des Schuldners gefährdet, da ein Auftraggeber im Gegensatz zum Arbeitgeber keine Freigrenzen für unpfändbares Arbeitseinkommen berücksichtigt. Der Lebensunterhalt des selbständigen Vollstreckungsschuldner wird auf entsprechenden Antrag über die Regelung des § 850i ZPO geschützt. Im Beratungsgespräch erläutern wir Ihnen die Vorschrift ausführlich und prüfen anhand ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, in welchem Umfang über welchem Zeitraum ein Freigabeantrag erfolgsversprechend ist. Soweit gewünscht, werden wir für Sie den Antrag unter Berücksichtigung der Ihrerseits gemachten und zu versichernden Angaben (Unterhaltspflichten, Beiträge zur privaten oder freiwilligen Krankenversicherung, Steuervorauszahlungen, Altersvorsorge, Betriebsausgaben, regelmäßige oder durchschnittliche Zahlungshöhen und -intervalle der Auftraggeber  …) erstellen und beim Vollstreckungsgericht einreichen.

Soweit Ansprüche gegenüber der Hausbank des Selbständigen gepfändet sind, werden die aus  unpfändbaren Ansprüchen nach § 850i ZPO (s.o.) resultierenden Gutschriften auf dem Pfändungsschutzkonto auf Antrag nach § 850k Abs.4 ZPO freigegeben. Auch insoweit beraten und unterstützen wir Sie bei der Antragsstellung.

Häufig wird das vorhandene Vermögen des Selbständigen (Auto, EDV-Anlage, Maschinen, Vorräte …) als Grundlage seiner Erwerbstätigkeit benötigt. Damit durch eine Pfändung nicht der Lebensunterhalt des Selbständigen sowie seiner Familie gefährdet wird, hat der Gesetzgeber in § 811 Abs.1 ZPO (insbes. Nr. 5) solche Gegenstände für unpfändbar erklärt. Im Gespräch eruieren wir die Pfändbarkeit Ihrer Vermögenswerte und vertreten Sie bei einer erfolgten Pfändung erforderlichenfalls auch gerichtlich.

Vollstreckung in Immobilien

Sofern der Schuldner Eigentümer einer Immobilie (Grundstück, Haus, Wohnung) ist, können sämtliche Gläubiger (sofern deren Forderung über 750,00 € beträgt) auch die Zwangsvollstreckung in die Immobilie betreiben. Sofern die Forderung nicht bereits durch eine Grundschuld oder Hypothek besichert ist, kann ein Gläubiger gemäß § 867 ZPO eine Sicherungshypothek in das Grundbuch eintragen lassen und aus dieser die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung der Immobilie betreiben.

Bei drohender Vollstreckung in Ihr Immobilieneigentum erläutern wir Ihnen zunächst ausführlich die Rechtslage und prüfen die Zulässigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen. Sofern die Beantragung einer Sicherungshypothek oder die Beantragung der Zwangsversteigerung ausnahmsweise unzulässig sein sollte, werden wir Sie insoweit gerichtlich vertreten.

Bei einer zulässigen Vollstreckung in Ihr Immobilieneigentum ermitteln wir den Erlös, welcher nach den Vorschriften des ZVG , insbesondere des § 10 ZVG,  voraussichtlich dem Gläubiger zufließen würde. Anhand dessen und Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse klären wir die Erfolgsaussichten sowie die Sinnhaftigkeit von Einstellungsmöglichkeiten nach §§ 28 ff ZVG ab. Gegebenenfalls korrespondieren mit dem Gläubiger oder vertreten Sie im Verfahren nach § 30a ZVG gerichtlich.

Ferner prüfen wir, ob die Zwangsversteigerung über insolvenzrechtliche Regelungen im Rahmen eines Schuldenbereinigungs-, eines Insolvenzplanverfahrens – ggf. über eine Zustimmungsersetzung – , oder eines Insolvenzverfahrens abgewendet werden kann (s.a. § 88 InsO§ 30d ZVG.)